Stand November 2016
1. Allgemeines
1.1
Alle Leistungen der Firma Thomas Bruns Service-Handel-Werkzeugmaschinen (Fa. Bruns), Im Lübbering 37, 45549 Sprockhövel erfolgen ausschließlich auf Grundlagen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), sofern es sich bei dem Kunden um einen Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.d. § 310 BGB handelt. Mit Abschluss des Vertrages erklärt sich der Kunde mit dieser Vertragsgrundlage einverstanden. Abweichungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.2
Von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennt die Fa. Bruns nicht an und widerspricht solchen hiermit ausdrücklich.
1.3
Diese AGB finden in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung Anwendung. Die Fa. Bruns behält sich vor, die AGB jederzeit und ohne Vorankündigung abzuändern oder zu ergänzen. Die jeweiligen Änderungen treten mit Veröffentlichung auf der Internetseite www.bruns-werkzeugmaschinen.de in Kraft.
2. Angebot und Vertragsabschluss
2.1
Alle Angebote der Fa. Bruns sind hinsichtlich Leistungen, Nebenleistungen und Mengen freibleibend. Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen und Maß- bzw. Gewichtsangaben sind nur Annäherungswerte und unverbindlich, wenn keine anderweitige schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist.
Telefonische Auskünfte sind nicht verbindlich.
2.2
Bestellungen des Kunden sind verbindlich. Der Vertrag kommt grundsätzlich mit schriftlicher Bestell- oder Auftragsbestätigung durch die Fa. Bruns zustande, spätestens jedoch mit der Auslieferung der Ware an den Kunden oder Beginn der Reparatur- bzw. Montagearbeiten. Der wesentliche Vertragsinhalt entspricht dem Inhalt des Bestätigungsschreibens durch die Fa. Bruns, soweit schriftlich nicht etwas anderes vereinbart worden ist und der Kunden nicht binnen 7 Tagen nach dem Erhalt des Bestätigungsschreibens widerspricht.
2.3
Konstruktions- und Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich ver- oder geändert wird und die Änderungen für den Kunden zumutbar sind. Weist der Kunde nach, dass die Hinnahme der Veränderungen für ihn nicht zumutbar ist, wird ihm ein Rücktrittsrecht eingeräumt.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
3.1
Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Lager ausschließlich der in der Bundesrepublik Deutschland gültigen gesetzliche Mehrwertsteuer, Versand- bzw. Transportkosten, Installation, Einweisung oder sonstigen Nebenleistungen, soweit nicht schriftlich etwas anderes mit der Fa. Bruns vereinbart wurde.
Die Fa. Bruns behält sich die Erhöhung der Preise bei Änderung der Kalkulationsgrundlage vor.
3.2
Die Zahlungen sind bei Abschluss eines Kaufvertrages nach Erhalt der Rechnung oder Rechnungsaufstellung ohne Abzug sofort fällig, wenn die Fa. Bruns dem Kunden schriftlich kein anderes Zahlungsziel mitgeteilt hat. Spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung kommt der Kunde in Verzug. Bei Eintreten der Verzugsvoraussetzungen werden Verzugszinsen in Höhe des jeweils gültigen gesetzlichen Zinssatzes (§ 288 BGB) berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
3.3
Hinsichtlich der Stundensätze und Kosten für Reparatur- und Montagearbeiten sowie für sonstige Dienstleistungen der Fa. Bruns wird auf die gesonderten Montage- und Reparaturbedingungen verwiesen.
Auf Wunsch des Kunden wird vor Vertragsabschluss ein Kostenvoranschlag hinsichtlich der Höhe der zu erwartenden Kosten erstellt. Bei einer Überschreitung der veranschlagten Kosten um mehr als 15 % wird vor der Durchführung der weiteren Arbeiten das Einverständnis des Kunden eingeholt. Die Fa. Bruns ist vor Beginn der beauftragten Arbeiten berechtigt, einen angemessenen Vorschuss von dem Kunden zu verlangen.
Für den Fall, dass die Fa. Bruns feststellt, dass die Reparatur oder Montage nicht möglich ist oder wenn der Kunde nach Erhalt des Kostenvoranschlags von einer Beauftragung Abstand nimmt, ist die Fa. Bruns berechtigt, den bis dahin entstandenen Aufwand in Rechnung zu stellen. Bei einer nicht durchführbaren Reparatur haftet die Fa. Bruns für bei der Überprüfung entstandene Schäden an dem Reparaturgegenstand nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
3.4
Die Zahlungen sind in Euro und auf das in der übersandten Rechnung oder Rechnungsstellung angegebenen Geschäftskonto der Fa. Bruns zu leisten.
3.5
Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenforderungen zu.
4. Abnahme
4.1
Der Kunde ist verpflichtet, die erbrachten Montage- und Reparaturarbeiten abzunehmen, sobald ihm deren Beendigung durch die Fa. Bruns angezeigt worden ist.
4.2
Verweigert der Kunde die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel oder verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, gelten die Arbeiten der Fa. Bruns nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen nach Anzeige der Beendigung der Reparatur oder Montage als abgenommen.
5. Lieferung
5.1
Die Lieferung der Kaufgegenstände erfolgt grundsätzlich ab Lager. Sofern der Kunde eine anderweitige schriftliche Vereinbarung mit der Fa. Bruns getroffen hat, erfolgt die Lieferung an die von dem Kunden angegebene Lieferadresse.
5.2
Vereinbarte Liefertermine und angegebenen Reparatur-/ Montagefristen sind nicht verbindlich, wenn solche nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Die Lieferfristen sind dabei eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder dem Kunden die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Die Reparatur-/ Montagefristen sind eingehalten, wenn der Reparaturgegenstand noch vor Ablauf der Frist zur Übernahme durch den Kunden bereit ist.
5.3
Für den Fall, dass der Kunde zur Vorleistung verpflichtet ist oder anderweitige Mitwirkungshandlungen vorzunehmen hat, hängt die Einhaltung der vereinbarten Liefertermine oder Reparaturfristen von der rechtzeitigen Leistung des Kunden ab. Andernfalls verlängert sich die Liefer-/ Reparaturzeit entsprechend der Verzögerungen, die durch den Kunden verursacht worden sind. Dies gilt auch bei nachträglichen Auftragsänderungen durch den Kunden.
5.4
Bei Verzögerungen infolge Betriebsstörungen, die auf höhere Gewalt oder auf sonstige, unvorhersehbare und außergewöhnliche Umstände zurückzuführen sind, bei Ausfall von Produktionsanlagen und Maschinen, behördlichen Maßnahmen oder Arbeitskampfmaßnahmen, die nicht von der Fa. Bruns zu vertreten sind, verlängern sich die Liefer- bzw. Reparaturzeiten um einen angemessenen Zeitraum. In diesem Fall kann der Kunde nach einer angemessenen Nachfrist von mindestens sechs Wochen und mit der ausdrücklichen Erklärung, dass bei fruchtlosem Verstreichenlassen der Frist die Annahme der Leistung ablehne, vom Vertrag zurück treten.
6. Versand und Gefahrübergang
6.1
Wird der Liefergegenstand auf Wunsch des Kunden an diesen oder an eine andere, von ihm benannte Lieferungsadresse versandt, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Beginn der Verladung bzw. mit Versendung des Liefergegenstandes auf den Kunden über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt, wer im Einzelfall die Frachtkosten trägt und ob sich die Fa. Bruns zu weiteren Leistungen, wie z.B. das Aufstellen und die Inbetriebnahme des Lieferungsgegenstandes, verpflichtet hat.
6.2
Bei Lieferverzögerungen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung in dem Zeitpunkt der Mitteilung der Versandbereitschaft durch die Fa. Bruns auf den Kunden über. Die Fa. Bruns behält sich in diesen Fällen die Geltendmachung von etwaigen Schadensersatzansprüchen und Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) vor.
6.3
Die Haftung für Transportschäden wird ausgeschlossen. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten eine Versand- und Montageversicherung abgeschlossen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1
Alle Lieferungen und Leistungen der Fa. Bruns erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Dies gilt im Falle von Reparatur- und Montagearbeiten auch für verwendetes Zubehör, Ersatzteile und Austauschteile. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn dieser alle Verbindlichkeiten inkl. Nebenforderungen aus der Geschäftsbeziehung mit der Fa. Bruns getilgt hat.
7.2
Vor der endgültigen Bezahlung der Vorbehaltsware durch den Kunden ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung an Dritte untersagt. Ein Weiterverkauf ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs gestattet. Für den Fall des Weiterverkaufs von Vorbehaltsware tritt der Kunde seine Kaufpreisforderungen bereits jetzt an die Fa. Bruns ab. Diese nimmt die Abtretung an und ist zur Einziehung der Forderung berechtigt, sofern der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Fa. Bruns nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die Einziehungsberechtigung des Kunden wird davon nicht berührt.
7.3
Ist der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise im Verzug, stellt er seine Zahlungen ein oder ergeben sich sonst berechtigte Zweifel an seines Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit, so ist er nicht mehr
berechtigt, über die Ware zu verfügen. Die Einziehungsbefugnis des Kunden gegenüber dem Warenempfänger kann widerrufen werden. Der Kunde ist auf Nachfrage durch die Fa. Bruns verpflichtet, den Warenempfänger zu benennen. Die Fa. Bruns ist berechtigt, diese sodann vom Übergang der Forderung auf sich selbst zu benachrichtigen und die Forderungen gegenüber den Warenempfängern einzuziehen.
Die Rücknahme der Ware durch die Fa. Bruns stellt keinen Rücktritt von dem Vertrag dar, es sei denn ein solcher wurde schriftlich erklärt. Es wird sich vorbehalten, dem Kunden eine etwaige Wertminderung der Ware in Rechnung zu stellen.
7.4
Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist die im Eigentum der Fa. Bruns stehende Ware vom Kunden gegen alle branchenüblichen Gefahren, wie Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchsdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus den Versicherungsverträgen werden an die Fa. Bruns abgetreten. Diese nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anforderung durch die Fa. Bruns einen geeigneten Nachweis über den Abschluss und das Bestehen des Versicherungsvertrages vorzulegen. Bei Nichterfüllung ist die Fa. Bruns berechtigt, eine Versicherung auf Kosten des Kunden abzuschließen.
Etwaige Wartungs- und Inspektionsarbeiten an der Vorbehaltsware hat der Kunde auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen zu lassen.
7.5
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung erfolgt stets für die Fa. Bruns als Herstellerin im Sinne des § 950 BGB, ohne diese zu verpflichten. Bei Verarbeitung oder Verbindung mit anderen Waren entsteht für die Fa. Bruns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache. Bei der Verarbeitung der Ware entsteht ein Eigentumsanteil im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei der Verbindung entsteht ein Eigentumsanteil im Verhältnis der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren. Sollte der Kunde Alleineigentümer werden, räumt dieser der Fa. Bruns bereits jetzt das Miteigentum entsprechend des Wertes der Vorbehaltsware ein und verwahrt die Sache unentgeltlich für diese. Werden die durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Waren weiterveräußert, so gilt die in 8.2 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware.
7.6
Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die der Fa. Bruns nach diesen Bestimmungen zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird auf schriftlichen Wunsch des Kunden ein angemessenen Teil der Sicherungsrechte freigegeben.
7.7
Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige Zugriffe Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Voraus abgetretenen Forderungen, hat der Kunde die Fa. Bruns unverzüglich schriftlich zu unterrichten und die für eine Intervention erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Etwaige Interventionskosten gehen zu Lasten des Kunden.
8. Gewährleistung
8.1
Der Kunde ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand nach Erhalt unverzüglich zu untersuchen und der Fa. Bruns etwaige Mängel innerhalb von 7 Tagen schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Bei nicht oder nicht fristgerechter Anzeige gilt die Lieferung als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist bei Genehmigung der Ware bzw. nach Abnahme der Reparatur- und Montagearbeiten ausgeschlossen.
8.2
Im Falle der rechtzeitigen Mängelanzeige beträgt die Gewährleistungsfrist bei Neuprodukten 12 Monate, sofern die Maschine in einem 1-Schicht-Betrieb genutzt wird. Bei intensiverer Nutzung verkürzt sich die Gewährleistungsfrist entsprechend (2-Schicht-Betrieb: 6 Monate; 3-Schicht-Betrieb: 4 Monate).
8.3
Gebrauchte Vertragsgegenstände werden mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei Abschluss des Vertrages befinden. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde die Maschine zuvor nicht besichtigt hat.
8.4
Die Abtretung von Mängelansprüchen an Dritte ist ausgeschlossen.
8.5
Erwirbt der Kunde in einem Vertrag mehrere Produkte, so wird mit Erteilung des Auftrags vereinbart, dass ein Anspruch auf Minderung oder Rücktritt grundsätzlich nur für das einzelne, von den Mängeln betroffene Gerät, nicht aber für alle Geräte besteht, es sei denn, die Geräte sind als zusammengehörend verkauft worden und das mangelhafte Gerät kann nicht ohne Nachteil für den Kunden von den übrigen getrennt werden.
8.6
Konstruktions- und Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, stellen keinen Mangel dar.
8.7
Bei berechtigter Geltendmachung eines Mangels, ist die Fa. Bruns zur Nacherfüllung berechtigt. Für den Fall, dass diese die Frist zur Nacherfüllung fruchtlos verstreichen lässt, die Nacherfüllung fehlschlägt oder unmöglich ist, ist der Kunde zur Minderung des vereinbarten Preises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
8.8
Die Haftung für Schäden, die durch unsachgemäß vorgenommene Veränderungen, Eingriffe oder Reparaturversuche seitens des Kunden oder Dritten entstanden sind, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für die gewöhnliche Abnutzung der Ware sowie für Mängel, die durch fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder Bedienung bzw. außergewöhnliche Betriebsbedingungen entstanden sind.
9. Haftung
9.1
Die Fa. Bruns haftet nur für Schäden, die auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen zurückzuführen sind. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
9.2
Die Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt. Der Haftungsausschluss hat bei schuldhaften Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit keine Geltung.
9.3
Der Haftungsausschluss gilt nicht bei der Verletzungen einer vertragswesentlichen Pflicht, auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen durfte (Kardinalpflichten). Die Schadenersatzhaftung ist in diesem Fall auf den vorhersehbaren Schaden beschränkt, der typischerweise in vergleichbaren Fällen eintritt. Eine weitergehende Haftung der Fa. Bruns ist ausgeschlossen.
9.4
Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber der Fa. Bruns ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Patent- und Urheberrechte
10.1
An Entwürfen, Beschreibungen, Programmen, Bedienungsanleitungen und sämtlichen selbsthergestellten Produkten stehen allein der Fa. Bruns die Eigentums- und Urheberrechte zu. Die Regelungen des Patentgesetzes sowie des Urheberrechtsgesetze finden in der jeweils gültigen Fassung Anwendung.
10.2
Ohne eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung der Fa. Bruns dürfen die vorbenannten Produkte und Waren Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn der Weiterverkauf im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr erfolgt.
§ 11 Datenschutz
11.1
Der Kunde erklärt sich bei Vertragsabschluss damit einverstanden, dass die Fa. Bruns die ihr im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung bekannt gewordenen Daten verarbeitet und speichert.
11.2
Die Weitergabe der personenbezogenen Kundendaten an Dritte ist ausgeschlossen. Ausgenommen sind hiervon Dienstleistungspartner, die die Daten zur Abwicklung des Auftrages benötigen. In diesen Fällen beschränkt sich der Umfang der übermittelten Daten auf das erforderliche Minimum.
11.3
Der Kunde hat ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung seiner gespeicherten Daten.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
12.1
Für alle Verträge wird als Erfüllungsort der wechselseitigen Verpflichtungen der Firmensitz der Fa. Bruns in Witten vereinbart.
12.2
Für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Witten alleiniger Gerichtsstand. Die Fa. Bruns ist auch berechtigt, den Kunden an seinem gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.
12.3
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Vorschriften des UN-Kaufrechts.
13. Änderungen, Nebenabreden, salvatorische Klausel
13.1
Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Gleiche gilt für den Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis selbst.
13.2
Sollte eine dieser Bestimmungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung entspricht oder am nächsten kommt.